Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2024

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.09.2024 – 2 BvR 823/24

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240918.2bvr082324

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Wallrabenstein und Härtel wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-18/2-bvr-823-24#rd_1

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen kann mit der Kammerentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-18/2-bvr-823-24#rd_2

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-18/2-bvr-823-24#rd_3

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn die abgelehnte Richterin - wie hier im Falle der Richterin Härtel - nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Richterin Härtel gehört dem Zweiten Senat nicht an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-18/2-bvr-823-24#rd_4

b) Das gegen Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 <32 Rn. 18> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Ein Zusammenhang zwischen lediglich vage angedeuteten Äußerungen der Richterin und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen ist nicht erkennbar.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-18/2-bvr-823-24#rd_5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, warum das angegriffene Schreiben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der angegriffene Beschluss des Bayerischen Landtags oder das Landeswahlgesetz verfassungswidrig sein sollten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-18/2-bvr-823-24#rd_6

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 <19 f.>).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-18/2-bvr-823-24#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.