Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2024

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.07.2024 – 2 BvR 961/24

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240723.2bvr096124

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-23/2-bvr-961-24#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde derzeit offensichtlich unzulässig ist. Denn ausgehend von dem bisherigen Vortrag des Antragstellers fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-23/2-bvr-961-24#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2024, Eingang bei Gericht um 23:45 Uhr, jedenfalls seinem am Folgetag, dem 23. Juli 2024, erlassenen Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog zugrunde gelegt. Dass vor diesem Hintergrund Vorbringen des Antragstellers nach wie vor unberücksichtigt geblieben wäre, sodass er auf mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbare Weise in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschnitten wäre oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-23/2-bvr-961-24#rd_3

Nachdem der Antragsteller von vornherein lediglich eine Nachfrist zur Begründung seines Rechtsmittels bis zum Ablauf des 22. Juli 2024 verlangt hatte und ihm diese im Ergebnis eingeräumt worden ist, kann im Übrigen dahinstehen, wie die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 166 <207>) ergebende strenge Frist für die Rechtsmittelbegründung von (weiteren) vier Tagen im vorliegenden Einzelfall zu berechnen ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-23/2-bvr-961-24#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.