Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2024

BVerfG Beschluss vom 11.04.2024 – 2 BvC 24/23

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240411.2bvc002423

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-04-11/2-bvc-24-23#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin, Richterin Wallrabenstein, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise entnehmen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und ist diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-04-11/2-bvc-24-23#rd_2

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 21. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.