Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2023

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 20.06.2023 – 2 BvR 1851/22

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230620.2bvr185122

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die einstweilige Anordnung vom 4. Januar 2023 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-06-20/2-bvr-1851-22#rd_1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 4. Januar 2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-06-20/2-bvr-1851-22#rd_2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-06-20/2-bvr-1851-22#rd_3

Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 4. Januar 2023 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesverfassungsgericht bemüht sein wird, die Hauptsache alsbald zu entscheiden, ist eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung für weitere drei Monate und die damit einhergehende Verzögerung der zwangsweisen Durchsetzung der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger noch verhältnismäßig.