Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2019

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 26.09.2019 – 2 BvR 1845/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190926.2bvr184518

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die einstweilige Anordnung vom 24. August 2018, wiederholt mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-26/2-bvr-1845-18#rd_1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 24. August 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019 wiederholt.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-26/2-bvr-1845-18#rd_2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2018 verwiesen.

III.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-26/2-bvr-1845-18#rd_3

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.