Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2022 – 1 BvR 1748/21

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220111.1bvr174821

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-11/1-bvr-1748-21#rd_1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-11/1-bvr-1748-21#rd_2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-11/1-bvr-1748-21#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.