Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.09.2021 – 1 BvR 1906/21

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210927.1bvr190621

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-27/1-bvr-1906-21#rd_1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind; es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-27/1-bvr-1906-21#rd_2

Von einer Begründung zur Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-27/1-bvr-1906-21#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.