Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2021 – 2 BvR 4/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210923.2bvr000421

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-23/2-bvr-4-21#rd_1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16). Das ist hier der Fall.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-23/2-bvr-4-21#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-23/2-bvr-4-21#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.