Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.08.2021 – 2 BvR 44/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210808.2bvr004421

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-08/2-bvr-44-21#rd_1

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-08/2-bvr-44-21#rd_2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-08/2-bvr-44-21#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.