Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.04.2021 – 2 BvR 450/19

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr045019

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-04-27/2-bvr-450-19#rd_1

Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-04-27/2-bvr-450-19#rd_2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-04-27/2-bvr-450-19#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.