Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2299/20

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210324.1bvr229920

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-24/1-bvr-2299-20#rd_1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1). Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-24/1-bvr-2299-20#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-24/1-bvr-2299-20#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.