Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021 – 2 BvR 1182/20

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.2bvr118220

VerfassungsrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sowie gegen den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-22/2-bvr-1182-20#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-22/2-bvr-1182-20#rd_2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-22/2-bvr-1182-20#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-22/2-bvr-1182-20#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.