Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2021

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.01.2021 – 2 BvR 1912/20

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210121.2bvr191220

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-21/2-bvr-1912-20#rd_1

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, da es an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-21/2-bvr-1912-20#rd_2

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. u.a. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 2552/08 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-21/2-bvr-1912-20#rd_3

Vorliegend wurde die Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 für erledigt erklärt. Ebenso wie im Fall einer nicht begründeten Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedurfte es auch aufgrund der hier erfolgten Erledigungserklärung keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen. Anhaltspunkte, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit dem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, hier über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Entsprechend besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts.