Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2021

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.01.2021 – 1 BvQ 5/21

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210121.1bvq000521

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-21/1-bvq-5-21#rd_1

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine von mehreren ausgeschriebenen Notarstellen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-21/1-bvq-5-21#rd_2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-21/1-bvq-5-21#rd_3

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG a.a.O.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-21/1-bvq-5-21#rd_4

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-21/1-bvq-5-21#rd_5

Dem Vortrag der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sich ihr isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie die dazu noch ausstehenden fachgerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache bezieht. Eine derartige Verfassungsbeschwerde wäre jedoch derzeit mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-21/1-bvq-5-21#rd_6

Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin annähme, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sich auf eine von ihr noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2021 beziehen solle, genügte die Antragsbegründung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Denn die Antragstellerin setzt sich mit den Gründen dieser Entscheidung lediglich am Rande auseinander. Soweit sich die Gründe dieser Entscheidung mit denen des ablehnenden Bescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts decken, mit denen die Antragstellerin sich ausführlicher auseinandersetzt, bleibt ihr Vortrag einfachrechtlicher Natur und berücksichtigt den besonderen verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab nicht (vgl. dazu BVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRspr).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-01-21/1-bvq-5-21#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.