Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.11.2020 – 1 BvQ 124/20

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201109.1bvq012420

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-09/1-bvq-124-20#rd_1

Der Antrag ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-09/1-bvq-124-20#rd_2

Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 4), durch die der gängigen Rechtsprechung und Literatur entsprechende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Beteiligungsfähigkeit von kommunalen Ratsfraktionen überrascht und damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-09/1-bvq-124-20#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.