Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2020
BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.11.2020 – 1 BvR 2846/19
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201105.1bvr284619
VerfassungsrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-05/1-bvr-2846-19#rd_1
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in dem Beschluss vom 11. August 2020 zu dem Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-05/1-bvr-2846-19#rd_2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-05/1-bvr-2846-19#rd_3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.