Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.10.2020 – 2 BvR 223/20

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201012.2bvr022320

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-12/2-bvr-223-20#rd_1

Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung zu erheben. Die jüngsten im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Entscheidungen (Beschwerdegegenstände a und b) sind ausweislich des anwaltlichen Posteingangsstempels am 13. Mai 2019 zugegangen, sodass die Monatsfrist mit der beim Bundesverfassungsgericht am 10. Februar 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-12/2-bvr-223-20#rd_2

Darüberhinaus genügt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beschlüsse offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung einer Grundrechtsverletzung unter Aufzählung der als verletzt gerügten Grundrechte und konzentriert sich im Übrigen auf die vermeintliche Grundrechtsverletzung durch das hier nicht streitgegenständliche Zwangsvollstreckungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 T 49/19. Die Beschwerdegegenstände g und c sind weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-12/2-bvr-223-20#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.