Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2020

BVerfG Kammerbeschluss vom 05.10.2020 – 2 BvR 1216/19

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr121619

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wäre - entsprechend der teilweisen Stattgabe der Landesverfassungsbeschwerde - im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-05/2-bvr-1216-19#rd_1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.