Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.06.2020 – 1 BvR 1634/18

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200605.1bvr163418

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-06-05/1-bvr-1634-18#rd_1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-06-05/1-bvr-1634-18#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-06-05/1-bvr-1634-18#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.