Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2020 – 2 BvR 474/20

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200519.2bvr047420

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-05-19/2-bvr-474-20#rd_1

Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-05-19/2-bvr-474-20#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-05-19/2-bvr-474-20#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.