Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020
BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2020 – 2 BvR 474/20
2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200519.2bvr047420
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-05-19/2-bvr-474-20#rd_1
Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-05-19/2-bvr-474-20#rd_2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-05-19/2-bvr-474-20#rd_3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.