Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2020 – 2 BvR 986/19

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200218.2bvr098619

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-02-18/2-bvr-986-19#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung für das verfassungsgerichtliche Verfahren trotz des Hinweises im Schreiben vom 6. Juni 2019 unter dreiwöchiger Fristsetzung nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die lediglich in Kopie vorgelegte Vollmacht bezieht sich allein auf das fachgerichtliche Verfahren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-02-18/2-bvr-986-19#rd_2

Demnach kam es nicht darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und die angegriffenen Beschlüsse das Resozialisierungsgrundrecht des Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als ihm trotz seiner kurz bevorstehenden Entlassung unter Ausblendung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte jede Vollzugslockerung mit pauschalem Hinweis auf seine fortdauernde Therapiebedürftigkeit versagt worden ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.) und der Beschwerdeführer insoweit auch über ein Feststellungsinteresse verfügte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-02-18/2-bvr-986-19#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-02-18/2-bvr-986-19#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.