Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2019

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01.10.2019 – 1 BvR 1799/19

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191001.1bvr179919

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-01/1-bvr-1799-19#rd_1

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-01/1-bvr-1799-19#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.