Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2019

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.07.2019 – 2 BvQ 60/19

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190717.2bvq006019

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-17/2-bvq-60-19#rd_1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-17/2-bvq-60-19#rd_2

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-17/2-bvq-60-19#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.