Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 17.12.2018 – 2 BvR 2128/18

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181217.2bvr212818

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-17/2-bvr-2128-18#rd_1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-17/2-bvr-2128-18#rd_2

Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-17/2-bvr-2128-18#rd_3

Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-17/2-bvr-2128-18#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.