Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2018 – 1 BvR 2022/18

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181024.1bvr202218

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-24/1-bvr-2022-18#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>) und es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-24/1-bvr-2022-18#rd_2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-24/1-bvr-2022-18#rd_3

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.