Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.08.2018 – 1 BvQ 55/18

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180821.1bvq005518

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-08-21/1-bvq-55-18#rd_1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-08-21/1-bvq-55-18#rd_2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-08-21/1-bvq-55-18#rd_3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Denn eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat. Darüber hinaus lässt die Antragsschrift eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-08-21/1-bvq-55-18#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.