Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.04.2018 – 2 BvR 752/18

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180418.2bvr075218

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-18/2-bvr-752-18#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-18/2-bvr-752-18#rd_2

Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, mit denen sein ursprünglicher Eilantrag und sein nachfolgender Abänderungsantrag abgelehnt wurden, er hat aber keine Anhörungsrüge erhoben. Diese war im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018, Abänderungsantrag vom 12. April 2018, weiterer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2018, dem Bevollmächtigten offenbar übermittelt um 13:11 Uhr, angekündigter Termin für die Zurückschiebung am 18. April 2018 um 13:00 Uhr) nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich. Die Anhörungsrüge war auch nicht von vornherein aussichtslos.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-18/2-bvr-752-18#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.