Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2017

BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss vom 27.11.2017 – 1 BvR 2315/17, 1 BvR 2316/17

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171127.1bvr231517

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-11-27/1-bvr-2315-17-1-bvr-2316-17#rd_1

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden sind abzulehnen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-11-27/1-bvr-2315-17-1-bvr-2316-17#rd_2

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 2) sind nicht erfüllt. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris, Rn. 2). Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-11-27/1-bvr-2315-17-1-bvr-2316-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.