Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2017

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.10.2017 – 1 BvQ 60/17

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171024.1bvq006017

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-10-24/1-bvq-60-17#rd_1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-10-24/1-bvq-60-17#rd_2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-10-24/1-bvq-60-17#rd_3

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Die Antragsschrift lässt schon eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-10-24/1-bvq-60-17#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.