Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2017

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2017 – 2 BvR 1903/15

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171005.2bvr190315

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-10-05/2-bvr-1903-15#rd_1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-10-05/2-bvr-1903-15#rd_2

Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-10-05/2-bvr-1903-15#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.