Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.07.2017 – 1 BvR 1083/17

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170731.1bvr108317

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-07-31/1-bvr-1083-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels substantiierten Vorbringens unzulässig. Denn die Begründung der Verfassungsbeschwerde wendet sich argumentativ alleine gegen die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts genannten Gründe. Sie setzt sich mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das den Einwendungen der Beschwerdeführerin teilweise argumentativ gefolgt ist, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber letztlich mit eigener bzw. gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung vertiefter Argumentation bestätigt hat, aber nicht auseinander und genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde daher nicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-07-31/1-bvr-1083-17#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-07-31/1-bvr-1083-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.