Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.06.2017 – 1 BvR 1081/17

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170629.1bvr108117

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-29/1-bvr-1081-17#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen "alle BVRler […], die ab 2008 in meinen Verfassungsbeschwerden nicht entschieden haben" beziehungsweise die Verfassungsrichterinnen Britz, Baer und den Verfassungsrichter Eichberger ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-29/1-bvr-1081-17#rd_2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-29/1-bvr-1081-17#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-29/1-bvr-1081-17#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.