Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2017 – 2 BvR 2361/16

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170222.2bvr236116

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld und den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-02-22/2-bvr-2361-16#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-02-22/2-bvr-2361-16#rd_2

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-02-22/2-bvr-2361-16#rd_3

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-02-22/2-bvr-2361-16#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-02-22/2-bvr-2361-16#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.