Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2017

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 20.02.2017 – 2 BvR 198/17

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170220.2bvr019817

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-02-20/2-bvr-198-17#rd_1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung und Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-02-20/2-bvr-198-17#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-02-20/2-bvr-198-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.