Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2016

BVerfG Beschluss vom 21.09.2016 – 1 BvL 6/12

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:lk20160921.1bvl000612

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Tenor§

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-21/1-bvl-6-12#rd_1

Die Vorlage betrifft die Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn für denselben Zeitraum Pflichtbeiträge aus einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit geleistet wurden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-21/1-bvl-6-12#rd_2

Nach Einleitung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht ist die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin des Ausgangsverfahrens verstorben. Ihre Rechtsnachfolger werden nach den Feststellungen des vorlegenden Sozialgerichts den fachgerichtlichen Rechtsstreit nicht fortsetzen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-21/1-bvl-6-12#rd_3

Nach dem Tod der unvertretenen Klägerin des Ausgangsverfahrens, deren Rechtsnachfolger den fachgerichtlichen Rechtsstreit nicht fortführen wollen, ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage entfallen. Denn der Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens hängt nicht mehr von der Entscheidung über die Vorlagefrage ab. Erledigt sich das Ausgangsverfahren, so fehlt es ab diesem Zeitpunkt regelmäßig an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage (vgl. BVerfGE 14, 140 <142>; 29, 325 <326 f.>; 51, 161 <163 f.>; 108, 186 <209>; BVerfGK 18, 290 <291>; vgl. zu Ausnahmen von diesem Grundsatz BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 -, juris, Rn. 63).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-21/1-bvl-6-12#rd_4

Zwar führt der Tod des unvertretenen Klägers im Sozialgerichtsprozess nicht zur Erledigung des Klageverfahrens sondern wird der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers, der keinen Prozessbevollmächtigten hat, nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung kraft Gesetzes lediglich unterbrochen; die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger fort. Dies gilt jedenfalls für Klagen, die - wie hier - keine höchstpersönlichen Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben (vgl. zum Ganzen etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, Vor § 114 Rn. 2; Leitherer, ebenda, § 70 Rn. 8).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-21/1-bvl-6-12#rd_5

Eine solche Unterbrechung des Ausgangsverfahrens führt aber jedenfalls dann zum Wegfall der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage, wenn mit einer Verfahrensfortsetzung durch die Rechtsnachfolger nicht mehr zu rechnen ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-21/1-bvl-6-12#rd_6

So verhält es sich hier. Als Rechtsnachfolger der Klägerin des Ausgangsverfahrens konnten deren beiden Söhne ermittelt werden, die gegenüber dem Sozialgericht mitgeteilt haben, den Rechtsstreit nicht fortsetzen zu wollen. Mit einer Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens ist dauerhaft nicht zu rechnen. Ein ausnahmsweises öffentliches Interesse an der Bescheidung der konkreten Normenkontrolle besteht nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-21/1-bvl-6-12#rd_7

Es bedarf allerdings einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der Vorlage, weil der Vorlagebeschluss seitens des Sozialgerichts nicht aufgehoben worden ist (vgl. BVerfGE 29, 325 <326 f.>; BVerfGK 18, 290 <291>).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-09-21/1-bvl-6-12#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.