Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2016
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.07.2016 – 1 BvQ 29/16
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160730.1bvq002916
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-30/1-bvq-29-16#rd_1
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-30/1-bvq-29-16#rd_2
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-30/1-bvq-29-16#rd_3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.