Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2016

BVerfG Beschluss vom 20.07.2016 – 2 BvC 33/14

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc003314

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.

Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-20/2-bvc-33-14#rd_1

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat sich durch ihren Tod erledigt. Es kann dahinstehen, ob eine Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Rechtsnachfolger zulässig ist, da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. bereits keinen zur Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde bereiten Rechtsnachfolger benannt hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-20/2-bvc-33-14#rd_2

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-20/2-bvc-33-14#rd_3

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.