Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2016

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.07.2016 – 2 BvR 239/14

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160708.2bvr023914

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Nach Erklärung der Erledigung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer wird das Verfahren eingestellt.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-08/2-bvr-239-14#rd_1

Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 <397>; 91, 146 <147>). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-08/2-bvr-239-14#rd_2

Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - nach Erschöpfung des Rechtswegs aufgrund der Gegenvorstellung - die angegriffenen Beschlüsse aufgrund der grundrechtsbezogenen Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-07-08/2-bvr-239-14#rd_3

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.