Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2016

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.06.2016 – 1 BvQ 21/16

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160628.1bvq002116

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-28/1-bvq-21-16#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht dargelegt sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-28/1-bvq-21-16#rd_2

Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von einsichtigen Personen als völlig aussichtslos angesehen wird. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte Einzelner durchzusetzen, durch offensichtlich aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-28/1-bvq-21-16#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.