Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2016 – 1 BvR 701/16

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160504.1bvr070116

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-04/1-bvr-701-16#rd_1

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweis in der angegriffenen Medienverfügung wendet, dass die Präsidentin des Landgerichts das Anfertigen von Bild- und Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen im Gerichtsgebäude untersagt hat, ist sie unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen, da die Beschwerdeführerin erstmalig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass ein generelles Filmverbot nie gesondert erlassen wurde, sondern erstmalig in dem hinweisenden Anhang zur sitzungspolizeilichen Anordnung Erwähnung gefunden habe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-04/1-bvr-701-16#rd_2

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen bewegen sich gemessen an den verfassungsrechtlichen Kriterien (vgl. BVerfGE 119, 309 <327 f.>) im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Gerichte legen die für die Einschränkung der Rundfunkfreiheit maßgebenden Gründe offen. Die vorgenommene Abwägung ist nachvollziehbar und trägt der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung. Eine Verkennung grundrechtlich geschützter Belange der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-04/1-bvr-701-16#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-04/1-bvr-701-16#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.