Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2015 – 1 BvR 3460/13

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151109.1bvr346013

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-11-09/1-bvr-3460-13#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-11-09/1-bvr-3460-13#rd_2

Zwar bestehen Zweifel, ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Beschwerdeführerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen etwaigen Leistungsentzug wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit im Sinne des § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung zu verweisen. Auch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf sie als Schülerin erscheint schon nach den Ausführungen des Landessozialgerichts zweifelhaft. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es jedoch an einem Rechtsschutzinteresse. Dies besteht bei nachträglichem Wegfall der Beschwer fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird oder die beschwerdeführende Person unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 97, 298 <308>; 103, 44 <58 f.>; 119, 309 <317>). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr, nachdem die Beschwerdeführerin die Schule beendet hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-11-09/1-bvr-3460-13#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-11-09/1-bvr-3460-13#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.