Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2015 – 1 BvR 629/13

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150414.1bvr062913

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-04-17/1-bvr-629-13#rd_1

Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Das Landgericht stützt die Verwarnung des Beschwerdeführers nicht schon für sich tragend darauf, dass dieser die von ihm veranstaltete Versammlung bei der unzuständigen Behörde angezeigt hat. Vielmehr stellt es maßgeblich auch darauf ab, dass keine hinreichenden Umstände ersichtlich seien, auf die der Beschwerdeführer die Annahme hätte stützen können, die Anmeldung werde an die zuständige Versammlungsbehörde weitergeleitet. Diese Würdigung ist vertretbar.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-04-17/1-bvr-629-13#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-04-17/1-bvr-629-13#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.