Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2015 – 2 BvR 1312/12

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150223.2bvr131212

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 <115>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-23/2-bvr-1312-12#rd_1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.