Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2014

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.02.2014 – 1 BvQ 8/14

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2014:qk20140212.1bvq000814

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-02-12/1-bvq-8-14#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft das Akkreditierungsverfahren und die Sitzplatzvergabe für Medienvertreter im Prozess gegen Ulrich H. wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht München II. Die Vergabe der insgesamt 49 Sitzplätze für Journalisten/Medienvertreter erfolgte innerhalb mehrerer gebildeter Mediengruppen jeweils nach der Reihenfolge des Eingangs der mittels E-Mail zu übersendender Akkreditierungsgesuche. Der Antragsteller, ein freier Fachjournalist, wurde danach bei der Vergabe nicht mehr berücksichtigt. Der Beginn der Hauptverhandlung ist für den 10. März 2014 vorgesehen.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-02-12/1-bvq-8-14#rd_2

Der Antrag hat ungeachtet der Frage der Zulässigkeit keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-02-12/1-bvq-8-14#rd_3

Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung ist vorliegend, ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, nicht erkennbar, dass Nachteile, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, im Verhältnis zu den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre, so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht geboten wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; 117, 126 <135>; stRspr).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-02-12/1-bvq-8-14#rd_4

Würde, wie vom Antragsteller begehrt, die Vollziehung der der Sitzplatzvergabe zugrundeliegenden Sicherungsverfügung ausgesetzt und eine Neuvergabe nach anderen Regeln angeordnet, so verlören 49 - grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte - Medienvertreter möglicherweise ihren bereits reservierten Sitzplatz, ohne dass erkennbar wäre, dass sie im Vergabeverfahren bevorzugt behandelt worden wären. Diese Nachteile überwiegen den Nachteil des Antrag-stellers, nicht nochmals die Chance eingeräumt zu bekommen, auf der Grundlage eines geänderten Akkreditierungsverfahrens einen Sitzplatz zu erhalten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-02-12/1-bvq-8-14#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.