Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2013
BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2013 – 1 BvR 1236/13
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130502.1bvr123613
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-05-02/1-bvr-1236-13#rd_1
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-05-02/1-bvr-1236-13#rd_2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.