Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2013
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013 – 1 BvR 1010/13
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr101013
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-12/1-bvr-1010-13#rd_1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-12/1-bvr-1010-13#rd_2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.