Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2013

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013 – 1 BvR 1010/13

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr101013

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-12/1-bvr-1010-13#rd_1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-12/1-bvr-1010-13#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.