Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2013

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013 – 1 BvR 1007/13

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100713

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-12/1-bvr-1007-13#rd_1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-12/1-bvr-1007-13#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.