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Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2011

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.05.2011 – 2 BvR 748/05

2. Senat

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 125.000 € (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Weiterführend

  • Rechtsgrundlage: § 37 RVG · Rechtsprechung dazu
BVerfG

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren · 05.05.2011

2 BvR 748/05

Normenkette 1

  1. § 37 RVG Rechtsprechung →

Aus den Normzitaten im Dokument ermittelt.

Zitieren

recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-05-05/2-bvr-748-05

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-05-05/2-bvr-748-05, abgerufen am 03.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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