Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2024
BPatG Beschluss vom 28.11.2024 – 12 W (pat) 15/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:281124B12Wpat15.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 112 577.4 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. November 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner
ECLI:DE:BPatG:2024:281124B12Wpat15.22.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. Mai 2019 angemeldeten und am 19. November 2020 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Flurförderzeug“. Die Patentanmeldung wird im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 10 2019 112 577.4 geführt.
Die Prüfungsstelle für Klasse B66F des DPMA hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 16. Februar 2022 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit Schreiben vom 5. Mai 2021 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, denn dieser sei aus der Druckschrift DE 20 2004 020 224 U1 (D1) bekannt.
Gegen diesen am 23. Februar 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. März 2022 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 sei neu und erfinderisch gegenüber der Druckschrift D1, denn eine aus D1 bekannte Vertikalstütze sei kein erfindungsgemäßer Hubmast. Auch könnten bei der Plattform nach D1 die Lasten nur in einer ersten Richtung auf die Ladeplattform, und in einer zweiten Richtung von der Ladeplattform geschoben werden, und nicht in einer Richtung auf die Ladeplattform und von der Ladeplattform verschoben werden, wie dies Patentanspruch 1 fordere. Schließlich offenbare die D1 auch nicht zwei Hubmasten zum Führen einer Ladeplattform in einer Anhebe- und Absenkrichtung, denn nach D1 werde die Ladeplattform ausschließlich über separate Vertikalführungen geführt. Mit Eingabe vom 4. November 2024 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass weder sie noch die Beschwerdeführerin an der für 12. Dezember 2024 terminierten Verhandlung teilnehmen würden. Mit gleicher Eingabe haben sie um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Daraufhin wurde der Termin für die mündliche Verhandlung aufgehoben.
Mit ihrem Beschwerdeschriftsatz stellt die Beschwerdeführerin und Anmelderin sinngemäß den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle B66F vom 16. Februar 2022 aufzuheben und auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 10 vom 5. Mai 2021, der Beschreibung Seiten 1 bis 14 vom 5. Mai 2021 und der ursprünglichen Zeichnung Figuren 1 bis 18, ein Patent zu erteilen.
Weiterhin hat sie im Falle der Abhilfe die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Der Patentanspruch 1 hat in der zuletzt beanspruchten Fassung vom 5. Mai 2021 folgenden Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung, wobei der einzige Unterschied zum ursprünglichen Patentanspruch 1 unterstrichen dargestellt ist):
O1 Flurförderzeug (100), O2 mit einander gegenüber liegend angeordneten Hubmasten (9, 10) O3 zum Anheben, Absenken und Führen einer sich zwischen dieser befindlichen Ladeplattform (11) in einer Anhebe- und Absenkrichtung (Z), O4 auf welche und von welcher Lasten in einer Richtung (V-R) schiebbar sind, dadurch gekennzeichnet, K1 dass jeder der Hubmasten (9, 10) mindestens zwei Führungsprofile (25, 26) umfasst, K2 dass jedes Führungsprofil (25, 26) einen Innenquerschnitt mit einer Seitenfläche (29) aufweist, die sich in Anhebe- und Absenkrichtung (Z) und senkrecht zur Richtung (V-R) erstreckt, K3 und dass die Ladeplattform (11) für jedes Führungsprofil (25, 26) mindestens ein Führungselement, insbesondere eine Führungsrolle (31, 32) aufweist, die an der Seitenfläche (29) des jeweiligen Führungsprofils (25, 26) abgleitet, insbesondere abrollt.
Diesem Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 10 nachgeordnet. Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft ein Flurförderzeug mit einander gegenüberliegend angeordneten Hubmasten zum Anheben, Absenken und Führen einer sich zwischen diesen befindlichen Ladeplattform in einer Anhebe- und Absenkrichtung (Abs. [0001] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird).
1.1 Nach den Ausführungen in der Anmeldung werden derartige Flurförderzeuge insbesondere zum Transport von Luftfrachtsendungs-Paletten oder -Containern eingesetzt (Abs. [0002] und [0003]). Ein solches Flurförderzeug sei unter der Bezeichnung „Xway Mover 7000“ von der Firma D… GmbH bekannt. Bei diesem Flurförderzeug seien zum Anheben, Absenken und Führen vier Hubmasten vorgesehen. Zum Aufnehmen von Kräften, die beim Aufschieben der Paletten oder Container auf die Ladeplattform auf die Hubmasten wirken, sei jeder Hubmast mit einem extra hierfür vorgesehenen Profil ausgestattet. Zum Anheben und Absenken der Ladeplattform sei jeder der vier Hubmasten mit einem Hydraulikzylinder ausgestattet. Die Hydraulikzylinder seien separat voneinander mit Hydraulikflüssigkeit beaufschlagbar.
Nachteilig sei bei diesem Flurförderzeug seine aufwendige Herstellung (Abs. [0004]).
1.2 Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, ein Flurförderzeug, insbesondere zum Transport von Luftfrachtsendungs-Paletten oder -Containern zu schaffen, dessen Herstellungsaufwand gegenüber dem Stand der Technik reduziert ist (Abs. [0005]).
1.3 Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll durch ein Flurförderzeug mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 10 und 11 der Offenlegungsschrift zeigen in Figur 1 ein erfindungsgemäßes Flurförderzeug 100, mit zwei Hubmasten 9, 10, einer Ladeplattform 11, einer Anhebe- und Absenkrichtung Z und einer Richtung V-R zum Schieben von Lasten; in Figur 10 eine Frontalansicht der Vorderseite eines Ausführungsbeispiels eines der beiden Hubmasten 9 des erfindungsgemäßen Flurförderzeugs mit zwei Führungsprofilen 25, 26 und deren jeweiliger Seitenfläche 29; sowie in Figur 11 eine Ansicht desselben Hubmastes von oben mit zwei als Führungsrollen 31, 32 ausgeführten Führungselementen, die an der Seitenfläche 29 des jeweiligen Führungsprofils 25, 26 abrollen.
Anmeldung Figur 1 Anmeldung Figuren 10 (li.) und 11 (re.)
1.4 Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Flurförderzeugen, insbesondere zum Transport von Luftfracht, verfügt.
1.5 Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
a) Ein Flurförderzeug ist aus fachmännischer Sicht ein Fördermittel, das zu ebener Erde eingesetzt wird und zum horizontalen Transport von Gütern geeignet ist.
b) Nach Merkmal O2 muss das Flurförderzeug einander gegenüberliegend angeordnete Hubmasten aufweisen. Patentanspruch 1 lässt offen, ob die Hubmasten längs der Fahrtrichtung oder quer zur Fahrtrichtung einander gegenüberliegen müssen. Zwar ist nach Merkmal O3 eine Ladeplattform zwischen den Hubmasten vorgesehen, wobei nach Merkmal O4 auf der Ladeplattform Lasten in einer Richtung schiebbar sind. In der Beschreibung ist angegeben, dass die Richtung, in der Lasten schiebbar sind, regelmäßig der Vorwärts- und Rückwärtsfahrtrichtung des Flurförderzeugs entspricht, so dass dann die Hubmasten einander quer zur Fahrtrichtung gegenüberliegen müssen (Abs. [0007]). Allerdings ist der Anspruch nicht auf diese Anordnung der Hubmasten beschränkt, denn diese mag zwar den Regelfall betreffen, aber doch nicht alle Fälle umfassen.
Der Aufbau eines Hubmastes ist in Patentanspruch 1 lediglich im Merkmal K1 festgelegt, gemäß dem jeder der Hubmasten zwei Führungsprofile umfassen muss. Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung des Hubmasten macht Patentanspruch 1 nicht. In dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel eines Hubmasts, das in den Figuren 8 und 9 der Anmeldung sowie der zugehörigen Beschreibung (Abs. [0035]) offenbart ist, bestehen die Hubmasten 9, 10 unter anderem jeweils aus einem ersten Hauptrahmen 43, der seitliche Profile 44, 45 umfasst, die über Querstreben 46, 47, 48 miteinander verbunden sind, wobei sich die Querstreben 47 und 48 am oberen Ende der Profile 44, 45 befinden.
Eine Einschränkung, dass die Hubmasten freistehend sein müssten, findet sich nicht in der Anmeldung. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sieht der Fachmann eine derartige Einschränkung auch nicht aus seinem Fachwissen oder Allgemeinwissen heraus vor, zumal der erfindungsgemäße Hubmast – anders als beispielsweise bei Gabelstaplern – prinzipbedingt weder neig- noch verschiebbar zum Fahrgestell sein kann, so dass aus Sicht des Fachmanns ein Hubmast gemäß Patentanspruch 1 auch solche Hubmasten umfasst, die mit weiteren Trägern, Stützen oder Streben an anderen Bauteilen und/oder weiteren Hubmasten abgestützt sind.
c) Nach Merkmal O3 muss das Flurförderzeug eine Ladeplattform aufweisen. Unter einer Ladeplattform versteht der Fachmann eine weitgehend ebene Fläche, die zwar einzelne Vertiefungen, Erhebungen, Löcher, Rollen etc. aufweisen kann, aber ansonsten zusammenhängend ist. Gabeln oder reine parallele, ansonsten nicht miteinander verbundene Führungsschienen oder Führungsbahnen fallen jedoch nicht darunter.
d) Merkmal O4 sieht vor, dass Lasten auf der Ladeplattform in einer Richtung schiebbar sind. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass nach Merkmal O4 die Lasten auf die Ladeplattform und von der Ladeplattform jeweils in die gleiche Richtung schiebbar sein müssen.
Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Deutung des unbestimmten Artikels „einer“ als Zahlwort grammatikalisch möglich. Jedoch steht dies vorliegend im Widerspruch zum fachmännischen Verständnis der Beschreibung. Denn in der Beschreibung – sowohl in der ursprünglichen (Abs. [0007] der Offenlegungsschrift), wie auch wortgleich in der geltenden Beschreibung – ist angegeben, dass bei dem erfindungsgemäßen Flurförderzeug die Richtung, in der Lasten auf die Ladeplattform auf- oder heruntergeschoben werden, regelmäßig der Vorwärts- und Rückwärtsfahrtrichtung des Flurförderzeugs entspricht (Unterstreichung hinzugefügt). Dabei soll beim Aufschieben einer Palette oder eines Containers auf die Ladeplattform eine Querkraft wirken, während beim Herunterziehen der Palette oder des Containers eine entgegengesetzte Querkraft wirkt. Daraus geht für den Fachmann hervor, dass die Paletten in eine Richtung, also die Vorwärts- oder Rückwärtsfahrrichtung, aufgeschoben, und in die entgegengesetzte Richtung, also die Rückwärts- oder Vorwärtsfahrrichtung, heruntergezogen werden können. Auch versteht der Fachmann im Patentanspruch 1 die in Klammer gesetzte Bezugszeichenangabe „V-R“ zur Merkmalsangabe „Richtung“ dahingehend, dass „Richtung“ sowohl die in der Bezugszeichenliste als „V“ bezeichnete Vorwärtsfahrrichtung, als auch die in der Bezugszeichenliste als „R“ bezeichnete Rückwärtsfahrrichtung meint. Der Fachmann hat auch keinerlei Veranlassung, den Bindestrich zwischen „V“ und „R“ in der Bezugszeichenangabe („V-R“) als Richtungsangabe zu interpretieren, da die Zeichen „V“ und „R“ bereits jeweils für sich eine Richtung beschreiben.
Dieses Verständnis beschränkt den Patentanspruch jedoch nicht darauf, dass die Lasten in entgegengesetzte Richtungen auf- und heruntergeschoben werden müssen.
e) Gemäß Merkmal K2 weist jedes Führungsprofil einen Innenquerschnitt mit einer Seitenfläche auf. In der Beschreibung (Abs. [0009]) ist hierzu eine besonders bevorzugte Weiterbildung beschrieben. Nach dieser sind die Innenquerschnitte der Führungsprofile C-förmig mit jeweils einer Basisfläche und zwei zueinander parallelen, sich senkrecht von der Basisfläche zu einer offenen Profilseite hin erstreckenden Seitenflächen ausgebildet und die Führungsprofile derart an dem jeweiligen Hubmast angeordnet, dass die offenen Profilseiten der Führungsprofile verschiedener Hubmasten einander zugewandt sind. Jedoch ist diese beschriebene Ausgestaltung lediglich ein Beispiel und hat keinen Eingang in den geltenden Patentanspruch 1 gefunden, so dass sie diesen auch nicht beschränkt.
Das Merkmal K2 macht jedoch keine Angaben zu dem Innenquerschnitt des Führungsprofils, zumal die Art bzw. Form des Profils im Anspruch offengelassen ist. Deshalb ist der Begriff „Innenquerschnitt“ im Patentanspruch nicht weiter spezifiziert, so dass der Fachmann jeden Querschnitt eines Führungsprofils darunter verstehen kann. Damit ist das Merkmal K2 nicht auf die innere Seitenfläche eines C-förmigen Profils beschränkt, wie dies in den Figuren 10 und 11 dargestellt ist, sondern umfasst auch die äußere Seitenfläche eines Führungsprofils mit beliebigem Querschnitt.
2. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.
2.1 Die Gebrauchsmusterschrift DE 20 2004 020 224 U1 (D1) betrifft ein Gerät zum Transport, Umsetzen, Verwiegen und Umladen von Luftfracht- Transporteinheiten. Die nachfolgend aus der D1 wiedergegebenen Figuren 1 und 2 sowie 6 und 7 zeigen ein Ausführungsbeispiel eines derartigen Geräts in einer Draufsicht (Fig. 1) und einer Seitenansicht (Fig. 2) sowie ein Führungselement in einer Seitenansicht (Fig. 6) und in einem Schnitt (Fig. 7).
D1 Fig. 1, 2 D1 Fig. 6, 7 Die D1 offenbart ein Gerät, mit dem Luftfracht-Transporteinheiten mit einer Gesamtmasse bis ca. sieben Tonnen ohne zusätzliche Geräte transportiert, umgesetzt, verwogen und umgeladen werden können. Dieses Gerät stellt ein Flurförderzeug entsprechend Merkmal O1 dar.
Bei diesem Gerät sind zwei, parallel zueinander ausgerichtete untere Längsträger 2 und zwei, ebenfalls parallel zueinander ausgerichtete obere Längsträger 3 jeweils auf beiden Seiten mittels Vertikalstützen 4 fest miteinander verbunden (Abs. [0025]), so dass aus der D1 einander gegenüberliegend angeordnete Hubmasten entsprechend Merkmal O2 bekannt sind.
Eine Plattform 1 ist im Bereich zwischen den Innenseiten der beiden unteren Längsträgern 2, bzw. zwischen den Innenseiten der beiden oberen Längsträger 3 höhenverstellbar angebracht (Abs. [0029]), wobei die Plattform 1 stufenlos vertikal bewegbar und in jeder Höhe fixierbar ist (Abs. [0037]). Damit gehen aus D1 einander gegenüberliegend angeordneten Hubmasten zum Anheben, Absenken und Führen einer sich zwischen dieser befindlichen Ladeplattform in einer Anhebe- und Absenkrichtung entsprechend Merkmal O3 hervor.
Unter Bezugnahme auf Figur 1 lehrt die D1 in Absatz [0033], dass die Plattform 1 in Richtung des ersten Pfeils 30 eine oder mehrere Transporteinheiten 41 aufnimmt und die Transporteinheiten 41 in Richtung des zweiten Pfeils 31 entladen werden. Damit offenbart die D1 auch, dass auf eine Ladeplattform und von einer Ladeplattform Lasten in einer Richtung schiebbar sind, entsprechend dem obigen Verständnis von Merkmal O4. Zur vertikalen Führung der Plattform 1 sind vier Vertikalführungen 7 vorgesehen, die beispielsweise als Winkel-Profil-Stäbe ausgebildet sind und die parallel zu den Vertikalstützen 4 jeweils oben an den oberen Längsträgern 3 und unten an den unteren Längsträgern 2 befestigt sind. Dafür sind eine erste Vertikalführung 7.1, eine zweite Vertikalführung 7.2, eine dritte Vertikalführung 7.3 und eine vierte Vertikalführung 7.4 vorgesehen (Abs. [0044]). Damit lehrt die D1, dass jeder der Hubmasten, nämlich der untere Längsträger 2 und der obere Längsträger 3, mindestens zwei Führungsprofile umfasst, entsprechend Merkmal K1. Figur 1 i. V. m. den Figuren 2, 6, 7 der D1 zeigt, dass Flanken der betreffenden Vertikalführungen 7.1 bis 7.4 (Abs. [0045]) senkrecht zur Richtung des ersten Pfeils 30 und des zweiten Pfeils 31 angeordnet sind. Mithin offenbart die D1, dass jede der als Führungsprofil fungierenden Vertikalführungen 7 einen Innenquerschnitt mit einer Seitenfläche, nämlich die Flanke der betreffenden Vertikalführung 7, aufweist, die sich in Anhebe- und Absenkrichtung, also vertikal, und senkrecht zur Richtung (V-R), also senkrecht zur Richtung des ersten Pfeils 30 und senkrecht zur Richtung des zweiten Pfeils 31, erstreckt, entsprechend Merkmal K2. An einer Rollenhalterung 8.2 sind jeweils zwei Führungsrollen 8.1 drehbar angebracht, deren Drehachsen senkrecht zueinander ausgerichtet sind und die an der jeweiligen Flanke der betreffenden Vertikalführung 7 geführt sind (Abs. [0045]).
Zugleich ist die Rollenhalterung 8.2 mit einer Führungs-Verbindungslasche 8.3 versehen, deren unteres Ende fest mit dem betreffenden Seitensteg 1.5 verbunden ist (Abs. [0046]), wobei jeder Seitensteg 1.5 zur Anbringung der Führungselemente an der Plattform 1 dient (Abs. [0035]). Damit ist aus der D1 bekannt, dass die als Ladeplattform dienende Plattform 1 für jedes Führungsprofil, also die Vertikalführungen 7 (7.1, 7.2, 7.3, 7.4), mindestens eine Führungsrolle, nämlich die jeweils zwei Führungsrollen 8.1, aufweist, die an der Seitenfläche des jeweiligen Führungsprofils, also den senkrecht zur Richtung des ersten Pfeils 30 und des zweiten Pfeils 31 angeordneten Flanken der Vertikalführungen 7.1 - 7.4, abrollt, entsprechend der notwendigen und fakultativen Ausgestaltungen des Merkmals K3. 2.2 Da sich der Patentanspruch 1 als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 10, da die Anmelderin keine weiteren Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18).
3. Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr im Falle einer Abhilfe geht ins Leere, da der Beschwerde nicht abgeholfen wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe Richter Herbst Berner