Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2021
BPatG Beschluss vom 30.11.2021 – 17 W (pat) 33/18
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:301121B17Wpat33.18.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen) Verkündet am 30. November 2021 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 108 713.2 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:301121B17Wpat33.18.0
G r ü n d e
I. Auf die am 12. August 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2013 108 713.2 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F das Patent unter der Bezeichnung „Verfahren zum Verifizieren der ldentität eines Nutzers“ erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 2. Juni 2016. Gegen das Patent ist am 8. Juni 2016 sowie 1. und 2. März 2017 jeweils Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 53 hat mit Beschluss vom 6. Juli 2018 das Patent widerrufen. Gegen den Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit der am 27. August 2018 eingegangenen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 10 2013 108 713 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 5, übereicht in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegner zu 4 stellten den Antrag, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:
F1:
F2:
US 2003 / 0 139 994 A1 Schlüssel (Datenbank) – Wikipedia. Stand 5. Juli 2013. URL:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schlüssel_(Datenbank)&oldi d= 120251995 [abgerufen am 9.4.2014] F3:
3-D Secure – Wikipedia. Stand vom 7. April 2013. URL:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=3- D_Secure&oldid=117247737 F4:
KERNER, O.: Kreditkarte online bestellen. Im Internet veröffentlicht auf www.kreditkartenberatung.de. Archiviert in archive.org mit Stand vom 21. Juni 2013. URL:
https://web.archive.org/web/ 20130621184144/ http://www.kreditkarten-beratung.de/kreditkartebestellen.php F5:
Pressemitteilung — Deutsche Post garantiert Jugendschutz im Internet; Bonn, 30. Mai 2012 F6:
Ausdruck einer Internetseite: Neu bei Video Buster: Altersverifikation mit E-Postident, 1. August 2012 F7:
Auszug der Internetseite www.bluray-disc.de: Vorteile E-Postident auf bluray-disc.de; lt. Archiv Wayback-Machine 5. November 2012 F8:
Ausdruck einer Internetseite der Deutsche Post DHL Group: Der Weg zur eigenen E-POSTBRIEF Adresse, 14. Juli 2010 F9:
Firmenschrift der Deutschen Post AG: Postident — richtig identifizieren; Stand 08/2009, Materialnummer, 675-601-171 F10:
HERZOG, F. (Hrsg.): Geldwäschegesetz (GWG). Verlag C. H. Beck München 2010, S. II-V und S. 338-357 F11:
Interne Firmenunterlage der Deutschen Post AG: Antrag zur Genehmigung von E-POSTIDENT als Altersverifikationssystem und technisches Mittel durch die Kommission für Jugend- und Medienschutz. Bonn, 23. März 2012 F12:
SCHNEIDER, H.-J. (Hrsg.):
Lexikon Informatik und Datenverarbeitung. 4. Auflage, Oldenbourg, 1997, Titelseiten und S. 215, 591 und 938 – ISBN 3-486-22875-7 F13:
Veröffentlichung der International Civil Aviation Organization: Machine Readable Travel Documents. Part 3, Volume 1, Third Edition; Montréal, Canada, 2008 US 2007 / 0 098 225 A1 US 2013 / 0 144 756 A1 US 2007 / 0 129 056 A1 US 7 346 184 B1 US 2006 / 0 157 559 A1 Veröffentlichung der Bundesdruckerei GmbH, Berlin: Der neue Personalausweis – Sicherheitsmerkmale. Stand: 31. Oktober 2010 DE 10 2012 204 821 A1 US 2001 / 0 037 313 A1 DE 10 2007 058 351 A1 F14:
F15:
F16:
F17:
F18:
F19:
F20:
F21:
F22:
F23:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I:
„Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Personalausweise“, Seiten 548 – 550, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1986 F24:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33: „Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“, Seiten 1346 – 1359, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 F25:
Firmenschrift der Jumio Inc., Palo Alto, USA: Netverify Implementation Guide in Version 1.5.1, veröffentlicht am 5. März 2013 laut „Release- Notes“ auf Seite 4 F26:
Firmenschrift der Jumio Inc., Palo Alto, USA: Netverify Web Implementation Guide in Version 1.6.0, veröffentlicht am 3. April 2013 laut „Release-Notes“ auf Seite 3 US 2011 / 0 072 039 A1 Auszug der Website der Sparda-Bank Hamburg vom 30. Mai 2013:
mobileTAN – Ihre mobile TAN-Liste! US 2013 / 0 204 786 A DE 10 2009 022 381 A1 US 2012 / 0 106 805 A1 F27:
F28:
F29:
F30:
F31:
Davon wurden die Druckschriften F1 bis F4, F14, F15, F20 und F21 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung auf Grundlage des Vorschlags der Patentinhaberin (mit redaktionellen Änderungen):
1.1 Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers, mit folgenden Schritten:
1.2a Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung über eine Webseite eines Anbieters, wobei die Webseite des Anbieters mittels der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt wird, 1.3 Übertragen der Nutzerdaten von der dritten Datenverarbeitungseinrichtung an eine vierte Datenverarbeitungseinrichtung, 1.4 Prüfen der Nutzerdaten mittels der vierten Datenverarbeitungseinrichtung, indem die Nutzerdaten mit in einer Datenbank gespeicherten Nutzerdaten verglichen werden, wobei die gespeicherten Nutzerdaten verifizierten 1.5 1.5.1 Identitäten zugeordnet sind, wenn die Prüfung positiv ausfällt:
Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten Datenverarbeitungseinrichtung, 1.5.2 Übertragen der Transaktionsnummer an eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung 1.6 1.6.1 durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität, wenn die Prüfung negativ ausfällt:
Erzeugen einer Vorgangsidentifikationsnummer in der vierten Datenverarbeitungseinrichtung, wobei die Vorgangsidentifikationsnummer den Nutzerdaten zugeordnet wird, 1.6.2 Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer an eine erste Datenverarbeitungseinrichtung, 1.6.3 Übermitteln der Nutzerdaten an die erste Datenverarbeitungseinrichtung, 1.6.4 Bereitstellen einer Bilddatenverbindung zur Übertragung eines Bildsignals zwischen der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine Bildaufnahmeeinrichtung aufweist, und der ersten Datenverarbeitungseinrichtung, 1.6.5 Erfassen eines Personenidentifikationsdokuments mittels der Bildaufnahmeeinrichtung und Übertragen einer Abbildung des Personenidentifikationsdokument[s] mittels der Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung, 1.6.6 automatisches Auswerten des Personenidentifikationsdokument[s] mittels der ersten Datenverarbeitungseinrichtung, wobei ein zweizeiliger maschinenlesbarer Bereich auf der Vorderseite eines alten deutschen Personalausweises (ausgegeben bis 30. Oktober 2010) bzw. ein dreizeiliger maschinenlesbarer Bereich auf der Rückseite eines neuen deutschen Personalausweises (ausgegeben ab 1. November 2010) zumindest teilweise ausgelesen wird und wobei mittels eines für deutsche Personalausweise bekannten Algorithmus zum Bilden einer Prüfsumme die erfassten, maschinenlesbaren Daten von der ersten Datenverarbeitungseinrichtung geprüft werden, 1.6.7 Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit der Vorgangsidentifikationsnummer und den Nutzerdaten in der Datenbank, wobei, wenn die Identität des Nutzers bestätigt wurde, den gespeicherten Nutzerdaten eine verifizierte Identität zugeordnet wird, 1.6.8 wenn nach Auswertung des Personenidentifikationsdokuments die Identität des Nutzers bestätigt ist:
1.6.8.1 Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten Datenverarbeitungseinrichtung und 1.6.8.2 Übertragen der Transaktionsnummer an die zweite Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass dessen Merkmal 1.6.7 durch eine Ergänzung am Ende wie folgt in ein Merkmal 1.6.7‘ abgeändert ist:
( … ) 1.6.7‘ Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit der Vorgangsidentifikationsnummer und den Nutzerdaten in der Datenbank, wobei, wenn die Identität des Nutzers bestätigt wurde, den gespeicherten Nutzerdaten eine verifizierte Identität zugeordnet wird, wobei hierbei der Nutzer als Bestandskunde aufgenommen wird und die Nutzerdaten zusammen mit einer Nutzerkennnummer in der Datenbank abgespeichert werden, ( … ) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hauptantrag neben dem geänderten Merkmal 1.6.7‘ gemäß Hilfsantrag 1 weiterhin dadurch, dass unter Angleichung der Merkmale 1.3 und 1.4 nach dem Merkmal 1.3 die Merkmalsgruppe 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3‘, sowie nach dem Merkmal 1.4 das Merkmal 1.4.1 eingefügt wird, und ferner die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 durch die Merkmalsgruppe 1.6.1‘, 1.6.1a und 1.6.2‘ ersetzt werden (mit redaktionellen Änderungen):
1.1 Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers, mit folgenden Schritten:
1.2a Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung über eine Webseite eines Anbieters, wobei die Webseite des Anbieters mittels der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt wird, 1.3 Übertragen der Nutzerdaten von der dritten Datenverarbeitungseinrichtung an eine vierte Datenverarbeitungseinrichtung, wobei 1.3.1 hierbei in der vierten Datenverarbeitungseinrichtung eine Anfrage zur Prüfung eines Nutzers empfangen wird, 1.3.2 mit der Anfrage eine Anbieterkennnummer übermittelt wird und 1.3.3‘ geprüft wird, ob die Anbieterkennnummer in einer Datenbank vorhanden ist, und ein Ausstieg erfolgt, wenn die Prüfung negativ ausgeht, 1.4 Prüfen der Nutzerdaten mittels der vierten Datenverarbeitungseinrichtung, indem die Nutzerdaten mit in einer der Datenbank gespeicherten Nutzerdaten verglichen werden, wobei die gespeicherten Nutzerdaten verifizierten Identitäten zugeordnet sind, 1.4.1 und hierbei, wenn die Anbieterkennnummer in der Datenbank vorhanden ist, geprüft wird, ob die übermittelten Nutzerdaten vorgegebenen Datenfeldern entsprechen, für die im Vorfeld Vorgaben von dem Anbieter erstellt und gespeichert wurden, wenn die Prüfung positiv ausfällt:
Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten Datenverarbeitungseinrichtung, 1.5 1.5.1 1.5.2 Übertragen der Transaktionsnummer an eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung 1.6 1.6.1‘ durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität, wenn die Prüfung negativ ausfällt:
Anlegen eines neuen Vorgangs in der Datenbank und Erzeugen einer Vorgangsidentifikationsnummer in der vierten Datenverarbeitungseinrichtung, wenn die Vorgaben von dem Anbieter erfüllt sind, wobei die Vorgangsidentifikationsnummer ein(e) zufällig erstellt(s) Zahl, Zeichen, Zahlenfolge und / oder Zeichenfolge umfasst und den Nutzerdaten zugeordnet wird, 1.6.1a Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer von der vierten Datenverarbeitungseinrichtung an die zweite Datenverarbeitungseinrichtung, 1.6.2‘ Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer von der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung an eine erste Datenverarbeitungseinrichtung, 1.6.3 Übermitteln der Nutzerdaten an die erste Datenverarbeitungseinrichtung, 1.6.4 Bereitstellen einer Bilddatenverbindung zur Übertragung eines Bildsignals zwischen der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine Bildaufnahmeeinrichtung aufweist, und der ersten Datenverarbeitungseinrichtung, 1.6.5 Erfassen eines Personenidentifikationsdokuments mittels der Bildaufnahmeeinrichtung und Übertragen einer Abbildung des Personenidentifikationsdokuments mittels der Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung, 1.6.6 automatisches Auswerten des Personenidentifikationsdokument[s] mittels der ersten Datenverarbeitungseinrichtung, wobei ein zweizeiliger maschinenlesbarer Bereich auf der Vorderseite eines alten deutschen Personalausweises (ausgegeben bis 30. Oktober 2010) bzw. ein dreizeiliger maschinenlesbarer Bereich auf der Rückseite eines neuen deutschen Personalausweises (ausgegeben ab 1. November 2010) zumindest teilweise ausgelesen wird und wobei mittels eines für deutsche Personalausweise bekannten Algorithmus zum Bilden einer Prüfsumme die erfassten, maschinenlesbaren Daten von der ersten Datenverarbeitungseinrichtung geprüft werden, 1.6.7‘ Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit der Vorgangsidentifikationsnummer und den Nutzerdaten in der Datenbank, wobei, wenn die Identität des Nutzers bestätigt wurde, den gespeicherten Nutzerdaten eine verifizierte Identität zugeordnet wird, wobei hierbei der Nutzer als Bestandskunde aufgenommen wird und die Nutzerdaten zusammen mit einer Nutzerkennnummer in der Datenbank abgespeichert werden, 1.6.8 wenn nach Auswertung des Personenidentifikationsdokuments die Identität des Nutzers bestätigt ist:
1.6.8.1 Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten Datenverarbeitungseinrichtung und 1.6.8.2 Übertragen der Transaktionsnummer an die zweite Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass dessen Merkmal 1.2a durch eine Ergänzung am Ende wie folgt in ein Merkmal 1.2b abgeändert ist, wobei das Merkmal 1.5.2 angeglichen wird:
( … ) 1.2b Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung über eine Webseite eines Anbieters, wobei die Webseite des Anbieters mittels der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt wird und wobei der Nutzer mittels einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreift, ( … ) 1.5.2 Übertragen der Transaktionsnummer an eine die zweite Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität, ( … ) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 beruht jeweils auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2, wobei gleichfalls das Merkmal 1.2a durch das Merkmal 1.2b gemäß Hilfsantrag 3 ersetzt ist.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 21 (1) 4 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers (Patentschrift, Abs. [0001]). Bei Geschäftsvorgängen könne es erforderlich sein, beispielsweise aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, eine Identität eines Nutzers und/oder ein Alter des Nutzers zu verifizieren (Patentschrift, Abs. [0002]). Hierfür sei es üblich, dass der Nutzer seinen Personalausweis von einem Mitarbeiter der Post in Augenschein nehmen und prüfen lasse, und anschließend auf dem Postweg ein Dokument versandt werde, mit dem die Identität des Nutzers bestätigt werde. Dieses Verfahren sei für den Nutzer zeitaufwändig und habe eine hohe Abbruchrate (Patentschrift, Abs. [0002]).
Im Stand der Technik sei aus dem Dokument DE 10 2009 022 381 A1 (F30) bekannt, über das Web (Internet) personenbezogene Daten eines Nutzers zu erfassen, die zu dessen Identifikation mit Daten aus einer Referenzdatenbank abgeglichen würden, um dem Nutzer anschließend einen Autorisierungscode für die Authentifizierung zu übersenden (Patentschrift, Abs. [0003]). Nachteilig sei hierbei, dass zum Erfassen der Referenzdaten wenigstens eine persönliche Identifizierung des Nutzers erforderlich sei, was diesen zwinge, mindestens einmal eine Postfiliale aufzusuchen (Patentschrift, Abs. [0003] und [0006]).
Ferner sei im Stand der Technik das Auswerten von Dokumenten mittels Texterkennung einschließlich Erfassung der Unterschrift des Nutzers und Vergleich der Übereinstimmung mit einer anderen Unterschrift bekannt (Patentschrift, Abs. [0004]). Weiterhin könne der Nutzer für Online-Kreditkartentransaktionen im Rahmen des sogenannten 3D-Secure-Verfahrens seine Identität gegenüber dem Kartenherausgeber mittels eines Codes oder Passworts bestätigen, woraufhin dieser dem Nutzer optional eine Transaktionsnummer mittels SMS übersende, damit der Nutzer sich damit authentifizieren könne (Patentschrift, Abs. [0005]). Die Aufgabe der Anmeldung besteht darin, ein Verfahren zum Auswerten von Dokumenten anzugeben, dass für einen Nutzer schnell, einfach und sicher zu verwenden ist, und insbesondere unnötige Wege des Nutzers vermeidet (Patentschrift, Abs. [0007]).
Als Fachmann zur Lösung der genannten Aufgabe sieht der Senat einen Diplom- Informatiker oder einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik und Informationstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von webbasierten Personenidentifikationssystemen an.
2. Zur Lehre des Patentanspruchs 1 2.1 Durch den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags wird ein Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers unter Schutz gestellt (Merkmal 1.1). Dabei gliedert sich das patentgemäße Verfahren in drei Teile. Zunächst soll nach den Schritten 1.2a bis 1.4 überprüft werden, ob die Identität eines Nutzers bereits einmal verifiziert wurde. Falls dies zutrifft, wird dem Nutzer gemäß den Schritten 1.5 bis 1.5.2 ein Nachweis seiner Identität übermittelt. Andernfalls, d.h. für das erstmalige Überprüfen der Identität eines Nutzers, sollen die Verfahrensschritte 1.6 bis 1.6.8.2 durchgeführt werden.
Im Rahmen der einleitenden Prüfung werden die Nutzerdaten des zu identifizierenden Nutzers über eine Webseite eines Anbieters in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben (Merkmal 1.2a). Hierbei soll nach einer weiteren Anweisung des Merkmals 1.2a die Webseite mittels der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Als Anbieter nennt die Patentschrift im Absatz [0010] beispielsweise einen Online-Händler und eine Bank.
Nach dem Verfahrensschritt 1.3 werden die Nutzerdaten von der dritten Datenverarbeitungseinrichtung an eine vierte Datenverarbeitungseinrichtung übertragen. Auf diese Weise sollen die Nutzerdaten für die Überprüfung der Identität einem Dienstleister zur Verfügung gestellt werden, der die vierte Datenverarbeitungseinrichtung betreibt (Patentschrift, Abs. [0011] und [0012]). Dieses anschließende Prüfen der Nutzerdaten erfolgt nach Merkmal 1.4 mittels der vierten Datenverarbeitungseinrichtung, indem die Nutzerdaten mit in einer Datenbank gespeicherten Nutzerdaten verglichen werden, wobei die gespeicherten Nutzerdaten verifizierten Identitäten zugeordnet sind. Dabei kann die Datenbank laut Patentschrift, Absatz [0012] in der Art eines Customer Relationship Management Systems ausgestaltet sein.
Fällt die Prüfung der Nutzerdaten positiv aus (Merkmal 1.5), so erzeugt die vierte Datenverarbeitungseinrichtung eine Transaktionsnummer (Merkmal 1.5.1), welche an eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität übertragen wird (Merkmal 1.5.2). Dabei kann die zweite Datenverarbeitungseinrichtung diejenige sein, mittels derer der Nutzer eingangs auf die Webseite des Anbieters zugegriffen hat (Patentschrift, Abs. [0011]).
Falls der Datenbankvergleich der Nutzerdaten jedoch negativ ausfällt (Merkmal 1.6), lehrt Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, die Identität des Nutzers erstmalig zu verifizieren, indem die Verfahrensschritte 1.6.1 bis 1.6.8.2 durchgeführt werden. Diese gliedern sich in vier aufeinanderfolgende Abschnitte. Nach dem ersten Abschnitt soll eine erste Datenverarbeitungseinrichtung eingebunden werden (Merkmal 1.6.1 bis 1.6.3). Der zweite Abschnitt betrifft eine Bilddatenverbindung zum Übertragen einer Abbildung eines Personenidentifikationsdokuments (Merkmale 1.6.4 und 1.6.5). Im dritten Abschnitt soll das Personenidentifikationsdokument ausgewertet werden mit Speichern des Ergebnisses (Merkmale 1.6.6 und 1.6.7). Gemäß dem vierten Abschnitt wird bei erfolgreich bestätigter Identität des Nutzers im Rahmen der Verfahrensschritte 1.6.8 bis 1.6.8.2 in derselben Weise eine Transaktionsnummer übertragen wie nach den Merkmalen 1.5.1 und 1.5.2. Zum Einbinden einer ersten Datenverarbeitungseinrichtung (erster Abschnitt) erzeugt die vierte Datenverarbeitungseinrichtung eine den Nutzerdaten zugeordnete Vorgangsidentifikationsnummer (Merkmal 1.6.1), welche anschließend an eine erste Datenverarbeitungseinrichtung übertragen wird (Merkmal 1.6.2). Der erste Abschnitt endet mit dem Übermitteln der Nutzerdaten an die erste Datenverarbeitungseinrichtung (Merkmal 1.6.3).
Der zweite Abschnitt beginnt mit dem Bereitstellen einer Bilddatenverbindung zwischen der ersten und zweiten Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine Bildaufnahmeeinrichtung aufweist (Merkmal 1.6.4). Eine Webcam oder (digitale) Videokamera nennt die Patentschrift im Absatz [0017] als Beispiele für eine Bildaufnahmeeinrichtung. Diese dient einem anschließenden Erfassen eines Personenidentifikationsdokuments, dessen Abbildung mittels der Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung übertragen wird (Merkmal 1.6.5).
Daraufhin erfolgt im dritten Abschnitt des Verfahrens ein automatisches Auswerten des Personenidentifikationsdokuments mittels der ersten Datenverarbeitungseinrichtung (Merkmal 1.6.6). Hierfür sollen nach den weiteren Anweisungen des Verfahrensschrittes 1.6.6 ein maschinenlesbarer Bereich eines deutschen Personalausweises ausgelesen und die so erfassten Daten mittels eines bekannten Prüfsummen-Algorithmus geprüft werden.
Den Abschluss des dritten Abschnitts bildet ein Speichern des Ergebnisses der Auswertung samt Vorgangsidentifikationsnummer und Nutzerdaten in der Datenbank, wobei, wenn die Identität des Nutzers bestätigt wurde, den gespeicherten Nutzerdaten eine verifizierte Identität zugeordnet wird (Merkmal 1.6.7).
Als vierter Abschnitt des erstmaligen Verifizierens wird nach erfolgreicher Bestätigung der Identität des Nutzers (Merkmal 1.6.8) ebenfalls eine Transaktionsnummer erzeugt und übertragen (Merkmale 1.6.8.1 und 1.6.8.2).
2.2 Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 präzisiert das Speichern des Ergebnisses der Auswertung durch die zusätzliche Festlegung im Merkmal 1.6.7‘, dass Nutzer mit verifizierter Identität als Bestandskunden aufgenommen werden sollen. Hierbei werden die Nutzerdaten zusammen mit einer Nutzerkennnummer in der Datenbank abgespeichert. Laut Patentschrift kann bei der Eingabe der Nutzerkennnummer durch den Nutzer vom Dienstleister geprüft werden, ob diese bereits in der Datenbank gespeichert ist (Abs. [0042]).
2.3 Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 trifft für das anspruchsgemäße Verfahren über die Änderung gemäß dem Hilfsantrag 1 hinaus Festlegungen, die den Umgang mit verschiedenen Anbietern, das Format der Nutzerdaten, sowie die Vorgangsidentifikationsnummer betreffen.
So soll mit der Anfrage zur Prüfung eines Nutzers (Merkmal 1.3.1) eine Anbieterkennnummer übermittelt (Merkmal 1.3.2) und deren Vorhandensein in einer Datenbank überprüft werden. Falls die Anbieterkennnummer nicht in der Datenbank enthalten ist, erfolgt ein Ausstieg (Merkmal 1.3.3‘) und das Verfahren endet ohne Prüfen der Nutzerdaten (Patentschrift, Abs. [0060]).
Bei vorhandener Anbieterkennnummer schließt sich gemäß Hilfsantrag 2 nunmehr eine weitere Prüfung an, ob die übermittelten Nutzerdaten vorgegebenen Datenfeldern entsprechen, für die im Vorfeld Vorgaben von dem Anbieter erstellt und gespeichert wurden (Merkmal 1.4.1). Nach der Lehre des Streitpatents können Datenfelder beispielsweise einem Namen, Geburtsdatum oder Geburtsort zugeordnet sein (Patentschrift, Abs. [0031]).
Ferner gibt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 für den Fall eines erstmaligen Überprüfens der Identität eines Nutzers (Merkmal 1.6) als Bedingung für das Anlegen eines neuen Vorgangs in der Datenbank vor, dass die Vorgaben des Anbieters erfüllt sind. Außerdem soll die Vorgangsidentifikationsnummer nunmehr ein(e) zufällig erstellt(s) Zahl, Zeichen, Zahlenfolge und / oder Zeichenfolge umfassen (Merkmal 1.6.1‘).
Schließlich ist nach Hilfsantrag 2 das Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer dahingehend näher bestimmt, dass diese von der vierten über die zweite an die erste Datenverarbeitungseinrichtung übertragen werden soll (Merkmale 1.6.1a bzw. 1.6.2‘).
2.4 Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 beruht auf der Fassung gemäß Hauptantrag und fügt deren Bestimmungen hinsichtlich einer Webseite des Anbieters (vgl. Merkmal 1.2a) eine Anweisung hinzu, wonach der Nutzer mittels einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen soll (Merkmal 1.2b). Hierfür kann der Nutzer beispielsweise einen Webbrowser verwenden und bei Bedarf Schaltflächen anklicken (Patentschrift, Abs. [0011] bzw. [0012]).
2.5 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 basiert jeweils auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2, wobei analog zum Hilfsantrag 3 das Merkmal 1.2a durch das Merkmal 1.2b ersetzt ist, und somit der Zugriff des Nutzers auf die Webseite des Anbieters in derselben Weise näher bestimmt ist wie nach Hilfsantrag 3. 2.6 Das Merkmal 1.2a gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 sowie das Merkmal 1.2b gemäß Hilfsantrag 3 bis 5 bedürfen einer Erläuterung.
Das Merkmal 1.2a gibt einleitend für das beanspruchte Verfahren die Anweisung, dass ein Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung erfolgen soll. Unter diesen Wortlaut fällt nach dem Verständnis des Senats ganz allgemein, dass Nutzerdaten der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden.
Im anschließenden Teilmerkmal des Verfahrensschritts 1.2a wird für das Eingeben weiterhin festgelegt, dieses soll „über eine Webseite eines Anbieters“ erfolgen. Damit wird eine Webseite zum Mittel des Eingebens bestimmt, jedoch ohne darüber hinaus einzuschränken, in welcher Weise die Webseite dem Eingeben dienen soll. So würde auch ein Eingeben über eine weiterleitende Webseite dieser Vorgabe des Merkmals 1.2a genügen.
Nach dem verbleibenden Teil des Merkmals 1.2a wird die Webseite des Anbieters „mittels der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt“. Diese Anweisung ist auf die bloße Bereitstellung der Webseite gerichtet, ohne dabei die Mitwirkung der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zu konkretisieren. Somit wird durch dieses Teilmerkmal für das Eingeben von Nutzerdaten als solches nicht näher bestimmt, wie die Nutzerdaten zu der dritten Datenverarbeitungseinrichtung gelangen sollen.
In seiner Gesamtheit schränkt das Merkmal 1.2a demnach weder ein, durch wen ein Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung erfolgen soll, noch, welche Eingabevorrichtung für das Eingeben genutzt werden soll. Das Merkmal 1.2b gemäß Hilfsantrag 3 bis 5 umfasst den gesamten Wortlaut des Merkmals 1.2a und fügt diesem als weiteres Teilmerkmal hinzu, „wobei der Nutzer mittels einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreift“. Als Zugreifen auf eine Webseite ist nach dem Verständnis des Senats bereits deren Aufruf in einem Webbrowser ebenso wie das Anklicken von Schaltflächen oder Hyperlinks, die beim Betrachten der Webseite angezeigt werden, anzusehen. Die zusätzliche Maßgabe des Merkmals 1.2b, wonach der Nutzer mittels einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen soll, trifft damit keine Festlegungen hinsichtlich des Eingebens von Nutzerdaten. Sie bestimmt insbesondere nicht, dass die Nutzerdaten mittels der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben werden sollen.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
3.1 Zur Feststellung einer Erweiterung im Sinne des § 21 (1) 4 PatG ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der danach maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur Erteilung anders abgefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 910 Rdnr. 46 – Fälschungssicheres Dokument).
Entscheidend ist hierbei, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, der der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2010, 513 Rdnr. 29 – Hubgliedertor II).
3.2 Die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind jedoch bei Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht erfüllt. So gibt die ursprüngliche Offenbarung der Anmeldungsunterlagen dem Fachmann nicht zu erkennen, dass Gegenstand der Erfindung auch ein Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers sein soll, bei dem ein Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung auf eine andere Weise als durch eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung erfolgen kann entsprechend dem Merkmal 1.2a.
Vielmehr vermittelt die ursprüngliche Anmeldung dem Fachmann das folgende Verständnis eines Eingebens von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung:
in der allgemeinen Beschreibung der Anmeldung wird dem Fachmann mitgeteilt, dass das erfindungsgemäße Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers im Rahmen eines Geschäftsvorgangs durchgeführt werden soll, bei dem ein Nutzer „auf der Webseite eines Anbieters zu einem Vertragsabschluss kommen möchte“ (Beschreibungsseite 2 vom Anmeldetag, Zeile 23 bis 25; Offenlegungsschrift, Abs. [0008]). Dabei kann die Webseite des Anbieters mittels der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden (Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 1 und 2; Offenlegungsschrift, Abs. [0009]). Ein Eingeben von Nutzerdaten ist hierdurch nicht offenbart. Anschließend lehrt die Anmeldung den Fachmann, auf welche Weise der Nutzer von der Webseite des Anbieters Gebrauch macht. So kann der Nutzer auf die Webseite mittels der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung zugreifen, indem er einen darauf installierten Webbrowser verwendet (Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 2 bis 5; Offenlegungsschrift, Abs. [0009]).
Als Teil eines solchen Zugriffs kann der Nutzer unter Verwendung der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung Nutzerdaten in ein Formular auf der Webseite des Anbieters eintragen (Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 5 und 6; Offenlegungsschrift, Abs. [0009]). Dieses Eintragen sieht der Fachmann in erster Linie als Eingeben von Nutzerdaten in die zweite Datenverarbeitungseinrichtung an. Zugleich erkennt der Fachmann, dass Formular und Webseite mittels der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden und folglich die Nutzerdaten – sozusagen auf dem Umweg über die zweite Datenverarbeitungseinrichtung – letztendlich in die dritte Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben werden könnten. Dass die Nutzerdaten auf diesem Wege tatsächlich zu der dritten Datenverarbeitungseinrichtung gelangen sollen, erschließt sich dem Fachmann aus dem unmittelbar darauffolgenden Absatz der Anmeldung, gemäß dem die Nutzerdaten von der dritten Datenverarbeitungseinrichtung an eine vierte Datenverarbeitungseinrichtung übertragen werden können (Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 12 und 13; Offenlegungsschrift, Abs. [0010]).
Als Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung vermittelt die ursprüngliche Anmeldung dem Fachmann demzufolge eindeutig, dass Nutzerdaten in eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben werden, und zwar im Zuge eines Zugriffs auf eine Webseite eines Anbieters, die von einer dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt wird.
Keine einzige durch die ursprünglichen Unterlagen offenbarte Textstelle oder Figur zeigt jedoch ein Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung, ohne dass dieser Vorgang eine unmittelbare Eingabe durch Bedienung einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung einschließt, so wie es durch das Merkmal 1.2a unter Schutz gestellt werden soll.
3.3 Die Patentinhaberin argumentiert, die ursprüngliche Anmeldung nenne die zweite Datenverarbeitungseinrichtung lediglich als beispielhaftes Mittel, mit dem der Nutzer auf die Webseite zugreifen könne, und weist hierfür auf Absatz [0009] der Offenlegungsschrift hin (entspricht Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 2 und 3), wonach der Nutzer „zum Beispiel mittels der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen und mit dieser interagieren“ könne.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn aus der von der Patentinhaberin genannten Textstelle geht nicht hervor, ob sich die Wendung „zum Beispiel“ auf die zweite Datenverarbeitungseinrichtung oder aber die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten (z. B. zugreifen, interagieren) beziehen soll. Darüber hinaus übersieht die Patentinhaberin, dass die Anmeldung, selbst wenn man die zweite Datenverarbeitungseinrichtung als Beispiel ansehen wollte, dem Fachmann keinerlei Anhaltspunkte für Alternativen betreffend die Eingabe von Nutzerdaten gibt oder wenigstens andeutet. Der Fachmann mag zwar, angeregt durch die Lehre der Anmeldung, andere Wege des Eingebens von Nutzerdaten in die dritte Datenverarbeitungseinrichtung ersinnen. Dies käme jedoch einer weitergehenden Erkenntnis gleich, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und Fachkönnens gelangen könnte, doch ohne dass eine solche Lehre den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" sowie als zur Erfindung gehörend zu entnehmen wäre (vgl. BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument).
4. Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 kann nicht günstiger beurteilt werden, weil sein Gegenstand gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert ist. Das Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers gemäß dem Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 stimmt in dem Merkmal 1.2a mit dem Verfahren überein, auf das Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gerichtet ist. Die Ausführungen zum Hauptantrag, wonach die Anweisungen des Merkmals 1.2a den Rahmen des ursprünglich Offenbarten verlassen, gelten insofern gleichermaßen für Hilfsantrag 1 und 2. Die Patentinhaberin hat hierzu nichts Gegenteiliges vorgetragen.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 geht gleichfalls über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
5.1 Als einziger Unterschied zum Hauptantrag ist in dem Merkmal 1.2b des Verfahrens nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber dem zugrundeliegenden Merkmal 1.2a des Hauptantrags ergänzt, dass der Nutzer mittels einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen soll. Das Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung gemäß Merkmal 1.2b wird durch diese zusätzliche Anweisung nach den Erläuterungen im Abschnitt 2.6 nicht dahingehend näher bestimmt, dass die Nutzerdaten mittels der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben werden müssen. Demzufolge vermag auch die im Merkmal 1.2b vorgenommene Ergänzung die Ursache für die unzulässige Erweiterung nicht zu beheben, die – wie ausgeführt – bereits im Merkmal 1.2a vorliegt.
5.2 Die Patentinhaberin macht geltend, dass die Ergänzung des Merkmals 1.2b wörtlich Absatz [0009] der Offenlegungsschrift entnommen sei, und somit die ursprüngliche Offenbarung nachgewiesen sei. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Patentinhaberin nicht durchzudringen. Zwar trifft zu, dass das hinzugefügte Teilmerkmal mit dem Wortlaut der ursprünglichen Anmeldung übereinstimmt. Doch entscheidend ist, ob der technische Sinngehalt der Anweisungen des Merkmals 1.2b im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung der Anmeldung bleibt. Das ist vorliegend zu verneinen, weil das Merkmal 1.2b eine Beteiligung der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung am Eingeben von Nutzerdaten in die dritte Datenverarbeitungseinrichtung nicht verlangt. Obwohl auf diesen Umstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, hat es die Patentinhaberin vorgezogen, dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 die Fassung nach dem geltenden Merkmal 1.2b zu geben.
6. Auch der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Da auch der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 das Merkmal 1.2b enthält, können die Hilfsanträge 4 und 5 nicht günstiger beurteilt werden als Hilfsantrag 3. 7. Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der Fassung gemäß dem Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 5 Bestand.
8. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang von Anspruchssätzen begehrt hat, die jeweils einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthalten (BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Morawek Bayer Dr. Forkel Dr. Harth